Satzung

Satzung
der Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval e.V. – Sitz Mainz

Alle Funktionsbeschreibungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1946 gegründete Verband führt den Namen

„INTERESSENGEMEINSCHAFT MITTELRHEINISCHER KARNEVAL E.V.“ („IG Mittelrhein“) und hat seinen Sitz in Mainz. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz unter der Nummer VR 1271 eingetragen.

Die IG Mittelrhein gehört dem BUND DEUTSCHER KARNEVAL E.V. (BDK). Sitz Köln, an.

Die IG Mittelrhein ist die regionale Dachorganisation der Karnevalvereine im mittelrheinischen Raum. Das Präsidium unterteilt die IG Mittelrhein in örtliche Bezirke.

§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit

Zweck und Ziel der IG Mittelrhein ist es:

– die ihr angehörenden Vereine in dem Bestreben zu unterstützen das fastnachtliche Brauchtum und Gemeinschaftswesen zum Wohle aller in bodenständiger und heimatverbundener Weise zu wahren, zu fördern und fortzubilden. Die Fastnacht soll sich durch volksverbundenen und sauberen Humor, frei von persönlichen kommerziellen Bestreben, auszeichnen.

– zur Kontaktpflege der Mitgliedsvereine untereinander beizutragen. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung und Aktualisierung eines Mitgliederverzeichnisses mit allen relevanten Kontaktdaten und deren Bekanntgabe.

Die IG Mittelrhein hat in das interne Vereinsleben ihrer Mitgliedsvereine nicht einzugreifen, solange und soweit deren Ziele und Handlungen den Bestrebungen, Interessen und dem Ansehen des fastnachtlichen Brauchtums nicht zuwiderlaufen.

Die IGMK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die IGMK ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der IGMK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IGMK.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder, Aufnahme, Ausschluss und Austritt

Aktive Mitglieder können nur Karnevalvereine und Dachorganisationen aus dem mittelrheinischen Gebiet werden, soweit sie nicht territorial zum Bereich eines anderen Landesverbandes des BDK zählen.
Karnevalvereine, die ihren Sitz im Tätigkeitsbereich eines Bezirkes der IG Mittelrhein haben, können nur mit Zustimmung dieses Bezirkes der IG Mittelrhein angehören.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Karnevalvereinen entscheidet das Präsidium der IG Mittelrhein. Der Aufnahmeantrag ist über den „Bezirksvorsitzenden“ schriftlich unter Darlegung der bisherigen Vereinstätigkeit einzureichen; dem Antrag ist die gültige Fassung der Satzung des Vereins beizufügen.
Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich per Sepa-Einzugsermächtigung zu entrichten. Ausnahmen sind in begründeten Fällen mit Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums möglich.

Der Austritt ist drei Monate vor dem Schluss des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle zu erklären.

Beim Ausschluss eines Vereins muss diesem innerhalb von 10 Tagen dieser ausschließende Beschluss mitgeteilt werden.

Ein vom Präsidium ergangener Ausschließungsbeschluss ist auf Antrag des betroffenen Vereins durch die nächstfolgende Hauptversammlung nachprüfbar. Zur Abänderung bedarf es der Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.

Ausschließungsgründe sind z.B.: gemeinschaftswidriges oder
brauchtumsschädigendes Verhalten, Verstoß gegen die Satzung der IGMK oder die BDK-Ethik-Charta.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder wenn es beim BDK oder seinem Bezirk ausscheidet.

§ 4 Ehrenmitglieder

können nur natürliche Personen werden. Ihre Ernennung erfolgt ausschließlich auf Vorschlag des Präsidiums durch die Hauptversammlung. Sie haben Zutritt zur Hauptversammlung.

§ 5 Organe der IG Mittelrhein

sind
a) das Präsidium
b) die Hauptversammlung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident. Er vertritt die IG Mittelrhein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch einen Vizepräsidenten vertreten. Der Fall der Verhinderung bedarf keines
Nachweises.
Zu seiner Unterstützung kann das Präsidium Mitarbeiter oder Vertreter mit besonderen Aufgaben und Ausschüsse bilden.

§ 6 Präsidium

Dem Präsidium gehören an:

als geschäftsführendes Präsidium

der Präsident
bis zu zwei Vizepräsidenten
der Schatzmeister
der Schriftführer

als erweitertes Präsidium das geschäftsführende Präsidium und die Bezirksvorsitzenden als Beisitzer

Jeder Bezirk wählt in seiner Bezirksversammlung einen ständigen Vorsitzenden als Beisitzer („Bezirksvorsitzender“), einen Stellvertreter und einen
Bezirksjugendvertreter auf die Dauer von drei Jahren konform mit der Amtsperiode des Präsidiums. Die Bezirksversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird einberufen und geleitet vom Bezirksvorsitzenden oder Präsidenten.
Das Präsidium wird in offener oder geheimer Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren, zumindest bis zur Neuwahl eines Präsidiums, von der Hauptversammlung gewählt. Für die Durchführung der Neuwahl des Präsidenten bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter.
Der neugewählte Präsident hat ein Vorschlagsrecht für die Wahl der übrigen geschäftsführenden Präsidialmitglieder.
Scheidet ein geschäftsführendes Präsidialmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann das Präsidium einen kommissarischen Vertreter bestellen. Eine
Ergänzungswahl erfolgt in der nächsten Hauptversammlung. Über die Entlastung des Schatzmeisters ist alljährlich in der Hauptversammlung nach Bekanntgabe des Kassenprüfungsberichtes zu befinden.
Für die Kassenprüfung hat die IG Mittelrhein zwei Revisoren. Alljährlich ist ein Revisor für die Dauer von zwei Geschäftsjahren in der Hauptversammlung zu wählen, der dem Präsidium nicht angehören darf.

Dem Präsidium obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse und die Vermögensverwaltung.

Der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident, beruft die Präsidialsitzungen und die Hauptversammlung ein und leitet sie.
Die Tätigkeit der Präsidialmitglieder ist ehrenamtlich, jedoch sind ihnen bare Auslagen und Fahrtspesen zu erstatten. Wiederwahlen sind zulässig.

§ 7 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der IG Mittelrhein. Zu ihr haben alle Mitgliedsvereine Zutritt. Jeder anwesende Mitgliedsverein hat eine Stimme, eine Vertretung ist ausgeschlossen. Das stimmberechtigte Vereinsmitglied ist mit der Bezeichnung „Vereinsdelegierter“ in der Anwesenheitsliste besonders zu kennzeichnen.

Alljährlich findet bis zum 15. November eine Hauptversammlung statt.
Zu den Hauptversammlungen ist durch einfachen Brief oder per Mail an die zuletzt dem Verband mitgeteilte Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung einzuladen. Das Datum der Aufgabe der Briefe an die Post reicht für die Fristwahrung aus. Anträge für die Hauptversammlung sind der Geschäftsstelle 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Verspätet eingegangene oder erst in der Hauptversammlung gestellte Sachanträge werden nur behandelt, wenn die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Behandlung zulässt.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Beschlüsse

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit in der Hauptversammlung entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Präsidialmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedsvereinen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Beschlüsse aller Organe sind vom Schriftführer oder von einem vom
Tagungsleiter zu bestimmenden Teilnehmer aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und zusammenhängend aufzubewahren.

§ 10 Auflösung

der IG Mittelrhein kann nur mit Vierfünftelmehrheit in einer Hauptversammlung beschlossen werden, in der die Vereinsdelegierten von mindestens vier Fünfteln aller Mitgliedsvereine anwesend sind. Für den Fall, dass nicht mindestens vier Fünftel aller Mitgliedsvereine anwesend sind, findet eine Stunde nach der ursprünglich festgelegten Anfangszeit eine neue Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerzahl statt.
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind. Das Vermögen der IGMK-Mainz fällt bei einer Auflösung der IGMK-Mainz an die gemeinnützige Stiftung »Deutsches Fastnachtmuseum« in Kitzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden hat.

§ 11 Das Präsidium ist berechtigt

redaktionelle Änderungen, soweit diese den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Gerichtsstand ist Mainz

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung in Erbach am 5.10.1969.
Geändert in der Jahreshauptversammlung in Neu-Isenburg am 8.10.1989.
Ergänzt (Gemeinnützigkeit) in der Jahreshauptversammlung in Ober-Ramstadt am 11.10.1992.
Geändert in der Jahreshauptversammlung in Oberursel am 06.09.2015.
Geändert in der Jahreshauptversammlung in Bad Homburg am 23.09.2018

Dietmar Jerger

Präsident

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